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§ 1 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
  2. 2. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
  3. 2a. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,
  4. 3. Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,
  5. 4. Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
  1. im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

  1. 1. über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
  2. 2. über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
  3. 3. über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
  4. 4. über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
  5. 5. über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
  6. 6. über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
  7. 7. über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
  8. 8. über Technik und Design; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Technik und Design jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

  1. 1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
  2. 2. weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

Schlagworte

Kindergartenpraxis, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 333/1979, Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40263934

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