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§ 11 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

§ 11

(1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

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