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BGBl II 230/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: Änderung der Externistenprüfungsverordnung

230. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6, § 3 Abs. 7 und 9 sowie § 6 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 4 und 5 entfällt.

3. In § 1 Abs. 5a Z 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.“

5. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;“

6. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Klammerausdruck durch folgende Wendung ersetzt:

„unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht“

7. § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 lautet:

  1. „5. im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
  2. 6. einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.“

8. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird nach der Abkürzung „bzw.“ die Wendung „Semesterzeugnis oder“ eingefügt.

9. § 2 Abs. 4 entfällt.

10. § 3 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen.“

11. In § 3 Abs. 6 entfällt im zweiten Satz die Wendung „sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5)“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen.“

12. § 3 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.“

13. In § 4 Abs. 1a wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wendung „dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ eingefügt.

14. Im Einleitungsteil des § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Externistenprüfung“ die Wendung „oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung“ eingefügt.

15. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz vor dem letzten Satz eingefügt:

„Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.“

16. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

  1. 1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2
    1. a) aus dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
    2. b) aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
    3. c) aus dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin,
    4. d) aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin und
    5. e) bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Beisitzer oder Beisitzerin;
  2. 2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3
    1. a) aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
    2. b) aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
  3. 3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4
    1. a) aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
    2. b) aus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
    3. c) aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.“

17. In § 5 Abs. 4 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

18. In § 5 Abs. 5 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

19. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.“

20. § 9 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind.“

21. § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“

22. In § 9 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. in nicht durch Z 1 und 2 erfassten, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen über jene im Lehrplan ab der 10. Schulstufe vorgeschriebenen Lehrstoffe, über die eine erfolgreiche Ablegung einer Semesterprüfung nicht nachgewiesen wird,“

23. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“

24. Dem § 9 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“

25. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat

  1. 1. hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,

    festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.“

26. § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“

27. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden.“

28. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.“

29. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen

§ 12a. Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“

30. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.“

31. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden.“

32. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.“

33. § 15 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.“

34. § 15 Abs. 7 entfällt.

35. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.“

36. In § 20 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:“

37. In § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „bei der Hauptprüfung“ die Wendung „gemäß § 9 Abs. 2“ eingefügt.

38. In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a lautet der Klammerausdruck:

„(§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“

39. In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet der Klammerausdruck:

„(§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“

40. § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8 entfällt.

41. In § 20 Abs. 18 entfällt die Wendung „über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung, die Beamten-Aufstiegsprüfung und“.

42. § 20 Abs. 19 lautet:

„(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.“

43. In § 21 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 1 und 4,“ das Zitat „§ 9,“ eingefügt und wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

44. In § 22 wird die Anlagenbezeichnung „11“ durch die Anlagenbezeichnung „9“ ersetzt.

45. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

§ 23. Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. II Nr. 432/1990, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu gestalten.“

46. § 24a entfällt.

47. § 25 lautet:

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

48. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  3. 3. § 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
  4. 4. § 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.

    § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.“

49. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 bis 8.

50. Die Anlagen 9 und 10 entfallen. Die Anlagen 11 und 12 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 9“ und „Anlage 10“.

51. In Anlage 10 (neu) linke Spalte vorletzter Abschnitt wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Hammerschmid

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