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§ 9 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1976

Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung

§ 9

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 6 und 7, des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 14 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.

(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.

(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.

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