vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1976

Dauer der Einstufungsprüfung

§ 8

(1) Die Prüfung darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

(2) Für jedes Prüfungsgebiet ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, jedoch soll die Prüfungszeit je Prüfungsgebiet 30 Minuten nicht überschreiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)