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§ 15a Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule

§ 15a.

Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR40223828

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