Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule
§ 15a.
Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40223828
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)