Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
§ 6.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119824
alte Dokumentnummer
N7197531237L
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