vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 7 Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1975

Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes

§ 7.

Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR12119825

alte Dokumentnummer

N7197531238L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)