Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes
§ 7.
Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119825
alte Dokumentnummer
N7197531238L
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