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Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1975

§ 3

(1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze:

  1. 1. Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen.
  2. 2. Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates sind zu entsenden:
  1. a) ein Viertel von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag;
  2. b) die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Das Zahlenverhältnis der von den Dienstgebern und Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis der beiden Berufsgruppen zueinander mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Vertretung der Dienstnehmer jedenfalls zur Entsendung eines Vertreters berechtigt ist;
  3. c) ein Viertel von Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Lande, die in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.
  1. 3. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt, in den Beirat Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder ist durch Landesgesetz festzulegen.

(2) Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.

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