§ 2
Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.
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