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Artikel 13 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 13

Revision

Abänderungen der vorliegenden Satzungen sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden abstimmenden Mitglieder zu beschließen.

Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben. Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118357

alte Dokumentnummer

N7196133730L

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