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Artikel 12 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre mindestens 12.000 US-Dollar.

Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung, die spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen stattfinden muß, werden die der Generalversammlung und dem Rat übertragenen Funktionen von einem Interimsrat ausgeübt, der sich zusammensetzt aus:

einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO,

einem Vertreter der italienischen Regierung,

dem Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien, dem Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom, und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor der UNESCO

ernannt wird.

Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung ein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118356

alte Dokumentnummer

N7196133729L

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