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§ 9 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Dienstprüfung

§ 9

(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus:

  1. 1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände,
  2. 2. einer schriftlichen Hausarbeit und
  3. 3. einer kommissionellen Abschlussprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Gegenstände.

(3) In der Hausarbeit ist ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall im Bereich psychologischer Beratung, insbesondere der Studienwahl und -wechselberatung und ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation umfassend darzustellen.

(4) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, die Studienwahlberatung und psychologisch-psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.

(5) Wurden Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände in einer den inhaltlichen Anforderungen gleichwertigen Weise bereits absolviert, so sind diese von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Dienstprüfung anzurechnen.

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