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§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 10

(1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) oder eine andere vergleichbare Ausbildung (§ 4 Abs. 4) voraus.

(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung setzt voraus:

  1. 1. den Abschluss der Einzelprüfungen und
  2. 2. die Einreichung der Hausarbeit.

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