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§ 6 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Abhaltung des Ausbildungslehrganges

§ 6

(1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Ausbildungslehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Sofern während dreier aufeinander folgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird, sind den Kandidatinnen oder Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang zur Verfügung gestellt werden.

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