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§ 7 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 7

(1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus:

  1. 1. die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz über mindestens einen Monat und die begonnene Schulung am Arbeitsplatz,
  2. 2. eine voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernde Beschäftigung in der Psychologischen Studentenberatung.

(2) Zum Ausbildungslehrgang oder zu einzelnen Ausbildungsteilen können auch andere Bedienstete der Psychologischen Studentenberatung, die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllen sowie Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung durchzuführen. Über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens drei Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges im Dienstweg bei der Leiterin oder beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu beantragen. Dem Antrag um Zulassung sind Unterlagen über bereits in gleichwertiger Form vermittelte Ausbildungsinhalte anzuschließen.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig. Über die Anrechnung von absolvierten Vorbildungen für den Ausbildungslehrgang gemäß § 4 Abs. 4 entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Beratungsstelle. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig.

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