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§ 11 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Prüfungsverfahren

§ 11

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.

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