vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Übergangsbestimmung

§ 12

Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)