vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)