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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 8

Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

  1. a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
  2. b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

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