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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 7

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrags oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

  1. a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnorts als zuständiger Träger;
  2. b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrags oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

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