Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind und
- a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder
- b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buchstabe a genannten Personen sind.
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