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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.

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