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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 5

(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung nur auf Arbeitnehmer und Selbständige Anwendung.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.

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