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§ 56 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 56

(1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

10 jugendlichen Arbeitnehmern

1 Mitglied

(Jugendvertreter);

11 bis

30 jugendlichen Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

 

31 bis

50 jugendlichen Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

 

51 bis

100 jugendlichen Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

 

101 bis

200 jugendlichen Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

 

201 bis

300 jugendlichen Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

 

301 bis

400 jugendlichen Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

 

401 bis

500 jugendlichen Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

 

501 bis

600 jugendlichen Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

 

601 bis

700 jugendlichen Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

 

701 bis

800 jugendlichen Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

 

801 bis

900 jugendlichen Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

 

901 bis

1 000 jugendlichen Arbeitnehmern

13 Mitglieder;

 

1 001 bis

1 500 jugendlichen Arbeitnehmern

14 Mitglieder;

 

1 501 bis

2 000 jugendlichen Arbeitnehmern

15 Mitglieder;

 

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

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