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§ 55 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 55

(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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