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§ 44 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Abschnitt 5

Konzernvertretung Errichtung

§ 44

(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Vertrauenspersonenausschüsse bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte), die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung teil.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralausschußwahlen (Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 9 Abs. 1). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Vertrauenspersonenausschußwahlen (Betriebsratswahlen) am Tag der Wahlausschreibung (am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.

(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Vertrauenspersonenausschusses (Betriebsausschusses oder Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) haben die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der jeweiligen Organe sind von der Abhaltung der Sitzung, in der die Beschlußfassung erfolgen soll, tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Zur Beschlußfassung ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) des jeweiligen Organs erforderlich. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.

(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.

(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der

  1. 1. Arbeitnehmer im Konzern,
  2. 2. Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte) und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Vertrauenspersonenausschüsse (Betriebsausschüsse oder Betriebsräte),
  3. 3. Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

    Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und

  1. 4. von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.

(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.

(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 52 Abs. 5 Z 4 und 5 PBVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

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