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§ 43 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Nichtigkeit der Wahl

§ 43

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

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