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§ 45 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Zusammensetzung

§ 45.

(1) Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3 teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 44 Abs. 4.

(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.

(4) Der Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses und des Personalausschusses ist zulässig.

(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.

(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder im Falle des § 44 Abs. 3 der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 44 nicht teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115613

alte Dokumentnummer

N6199851858L

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