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§ 39 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Wahlakten

§ 39

(1) Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß § 33 zu beginnen.

(2) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschuß zu vernichten.

(3) Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß § 34 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses).

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