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§ 2 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

§ 2

(1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

10 Arbeitnehmern

1 Mitglied;

11 bis

20 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

21 bis

100 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

701 bis

900 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

901 bis

1 100 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

1 101 bis

1 300 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

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