vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Abschnitt 1

Vertrauenspersonenausschuß Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 1

(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.

(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch

  1. 1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowie
  2. 2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)