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§ 17 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 17

(1) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des § 14 Abs. 3 zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 letzter Satz, 15 und 16 anzuwenden.

(2) Besteht in einem Betrieb kein Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.

(3) Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer (§ 13 Abs. 2 PBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.

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