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§ 14 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Wahlausschüsse

§ 14

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2, ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Wahl des betreffenden Personalvertretungsorgans gegeben sind, ein Wahlausschuß zu bestellen.

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