§ 2
Auf die Abfuhr gemäß § 1 haben die Träger der Krankenversicherung jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonats Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf das oben angeführte Konto spätestens zum 30. Dezember erfolgt.
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