§ 1.
Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 90.010.842, „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien“ abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10009092
Dokumentnummer
NOR12115801
alte Dokumentnummer
N6199853636L
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