vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 9.

(1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.

(3) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen.

(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird, zu erstatten.

Schlagworte

Arbeitsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40100738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte