Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen
§ 10.
(1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.
(2) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen.
(3) Tritt die Sprengelwahlkommission an den Wahltagen nicht in beschlußfähiger Form zusammen oder wird sie während der Wahlhandlung beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) für die Beiziehung von Ersatzmitgliedern zu sorgen. Sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend, so hat der Wahlkommissär aus dem Kreis der als Ersatzmitglieder bestellten Personen die Sprengelwahlkommission zu ergänzen, sodaß sie Beschlußfähigkeit erlangt, und einen Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115017
alte Dokumentnummer
N6199812640O
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