Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 8.
Die Zweigwahlkommissionen haben
- 1. die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetzen ist, daß jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann; eine über drei Kalendertage hinausgehende längere Wahlzeit kann dann festgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Struktur des Betriebes zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung notwendig ist;
- 2. über die Durchführung der Wahl in einem Betriebswahlsprengel in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden,
- 3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
- 4. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115015
alte Dokumentnummer
N6199812638O
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