Vertrauenspersonen
§ 16.
(1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission den Sitzungen beizuziehen.
(2) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen sind berechtigt, an den Sitzungen der Zweigwahlkommission teilzunehmen. Sie erhalten vom Wahlbüro der Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission auszuweisen haben.
(3) Für die Nominierung von Vertrauenspersonen für die Sprengelwahlkommissionen (Wahlzeugen) gilt § 38.
(4) Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.
(5) Wurde von der Hauptwahlkommission entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nach § 31 Abs. 2 als nicht eingebracht gilt, so sind die Vertrauenspersonen dieser wahlwerbenden Gruppe nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115023
alte Dokumentnummer
N6199812646O
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