Prüfung der Wahlvorschläge
§ 31.
(1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3 erforderlichen Beiträge erlegt worden sind. Wird nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 die Behebung eines Mangels aufgetragen, so gilt dafür eine Frist von zehn Tagen.
(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder weist er nicht die notwendige Zahl der Unterstützungen (§ 30 Abs. 2) auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, den Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz zu beheben. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterstützungserklärungen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, dann gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, diese Erklärung innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz nachzureichen. Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, so ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist berechtigt, innerhalb der Frist nach Abs. 1 zweiter Satz den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen.
(5) Wahlwerber, die über die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.
(6) Scheint ein Wahlwerber auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so hat er über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber nicht für einen Wahlvorschlag, so ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im übrigen gilt Abs. 4 zweiter Satz.
(7) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so hat der Wahlkommissär die Zustellungsbevollmächtigten dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zum Zwecke der Erzielung einer einvernehmlichen Lösung einzuladen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlkommission Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon auf verlautbarten Wahlvorschlägen bei den letzten beiden Wahlen zur Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Hauptwahlkommission die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115038
alte Dokumentnummer
N6199812661O
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