Ausschreibung der Wahl
§ 17.
Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115024
alte Dokumentnummer
N6199812647O
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