vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Ausschreibung der Wahl

§ 17.

Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflage der Wählerliste und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte in Betriebswahlsprengeln und die automatische Ausstellung einer Wahlkarte im Allgemeinen Wahlsprengel, weiters die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115024

alte Dokumentnummer

N6199812647O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)