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§ 11 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Bildung des Wahlbüros

§ 11.

(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115018

alte Dokumentnummer

N6199812641O

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