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§ 3 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Personalvertretungsfonds

§ 3

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

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