Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds Personalvertretungsumlage
§ 1
(1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Abs. 1 und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen Abstimmung gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.
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