Personalvertretungsfonds
§ 3
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
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