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§ 19 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Aufzeichnungspflicht

§ 19.

(1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wenn

  1. 1. durch Betriebsvereinbarung
  1. a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
  2. b) es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
  1. 2. die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht und
  2. 3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112087

alte Dokumentnummer

N6199656951J

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