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§ 6 BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT 3

Ruhepausen und tägliche Ruhezeit Ruhepausen

§ 6

(1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112074

alte Dokumentnummer

N6199656938J

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