Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 12.
(1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111776
alte Dokumentnummer
N6199656169J
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