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§ 12 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 12.

(1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.

(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111776

alte Dokumentnummer

N6199656169J

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