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§ 11 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 11.

Der Betriebsversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
  4. 4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
  5. 5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
  6. 6. Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
  7. 7. Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
  8. 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111775

alte Dokumentnummer

N6199656168J

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